Mit der Einführung der Ehe für alle ab dem 1. Juli 2022 hat auch die Ehefrau der Mutter Anspruch auf die «Vaterschaftsentschädigung». Seit dem 1. Januar 2024 wird die Vaterschaftsentschädigung deshalb neu offiziell als «Entschädigung für den andern Elternteil» bezeichnet.

Der erwerbstätige Vater bzw. die erwerbstätige Ehefrau der Mutter hat im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub, für welchen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung der EO besteht. Diese zwei Wochen entsprechen zehn Urlaubstagen für ein Vollzeitpensum. Je nach Beschäftigungsgrad des erwerbstätigen Vaters kann sich die Anzahl der Urlaubstage ändern.

Der Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt. Der Bezug kann sowohl am Stück als auch wochen- resp. tageweise erfolgen. Die Entschädigung beträgt dabei, wie bei der Mutterschaftsentschädigung, 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, welches der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat oder maximal 220 Franken pro Tag.
Für Selbständigewerbende gilt das Erwerbseinkommen im Kalenderjahr vor der Geburt als Berechnungsgrundlage.

Die Anmeldung erfolgt erst nachdem der Vaterschaftsurlaub vollständig bezogen wurde oder spätestens sechs Monate nach der Geburt des Kindes.

Zuständig ist die Ausgleichskasse jenes Arbeitgebers, bei welchem der letzte Tag des Vaterschaftsurlaubs bezogen wurde. Selbständige können sich bei der für sie zuständigen Ausgleichskasse anmelden.

Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung endet, wenn Sie 14 Taggelder bezogen haben, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten. Sie können den Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung bis fünf Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist geltend machen. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.

Vaterschaftsentschädigung bzw. Entschädigung für den andern Elternteil beantragen
Füllen Sie das Formular vollständig und genau aus. Senden Sie anschliessend die Anmeldung zusammen mit allen Unterlagen an Ihre Arbeitgeberin oder an Ihren Arbeitgebenden.
Verwenden Sie dieses Ergänzungsblatt zur Anmeldung Vaterschaftsentschädigung, wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben. Lassen Sie von jedem weiteren Arbeitgeber ein Ergänzungsblatt ausfüllen.

Selbständigerwerbende füllen das Formular aus und senden dieses an die Ausgleichs­kasse, bei der sie als Selbständig­erwerbende angeschlossen sind. Dies trifft auch dann zu, wenn der Vater selbständig und gleichzeitig Arbeit­nehmer ist. Arbeitslose oder arbeits­unfähige Väter füllen die Anmeldung aus und übermitteln sie an die Ausgleichs­kasse der letzten Arbeit­geberin, des letzten Arbeit­gebers.

Für die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, sind die Bestimmungen zur Vaterschaftsentschädigung analog anwendbar. 

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 6.04 der Informationsstelle AHV.