Bund und Kantone haben mit dem neuen COVID-19-Gesetz die Kompetenz, Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zu erlassen. Die wirtschaftlichen Folgen dieser Massnahmen sollen mit dem Corona-Erwerbsersatz abgedeckt werden.

Der Bundesrat hat alle Massnahmen inzwischen aufgehoben. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind ebenfalls aufgehoben..

Die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche wurden folglich angepasst. Die Gültigkeiten und Anmeldefristen der einzelnen Leistungen sind untenstehend in einer tabellarischen Übersicht aufgeführt. Seit dem 30. September 2022 kann keine Corona-Entschädigung mehr beantragt werden.

LeistungGültigkeit des AnspruchsFrist für die Geltendmachung des Anspruchs
Quarantäne2. Februar 202231. Mai 2022
Ausfall der Fremdbetreuung16. Februar 202231. Mai 2022
Betriebsschliessung16. Februar 202231. Mai 2022
Erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen16. Februar 202231. Mai 2022
Erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich30. Juni 202230. September 2022
Besonders gefährdete Personen31. März 202230. Juni 2022