Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen vorgesehene Geburts- und Adoptionszulage. Höhe und Art der Zulagen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. 

Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, welche einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens 612 Franken im Monat bzw. 7'350 Franken im Jahr erzielen. Ist der/die Arbeitnehmende bei mehreren Arbeitgebenden beschäftigt, werden die AHV-pflichtigen Löhne zusammengezählt. Die Auszahlung der Zulagen erfolgt über denjenigen Arbeitgeber, welcher den höchsten AHV-pflichtigen Lohn ausrichtet.

Der Anspruch auf Familien­zulagen beginnt und endet mit dem Lohnanspruch. In den folgenden Situationen besteht aber noch während des laufenden und der folgenden drei Kalender­monate Anspruch auf die Zulagen:

·        Krank­heit / Unfall
·        Unbezahlter Urlaub

·        Tod

Sobald eine Arbeitsverhinderung (z. B. Krankheit, Unfall oder unbezahlter Urlaub) länger als drei Monate dauert, ist dies meldepflichtig.

Welcher Elternteil ist zum Bezug von Familienzulagen erstanspruchsberechtigt?

Je nach Arbeits- und Familiensituation hat entweder der Vater oder die Mutter Anspruch auf die Familienzulagen. Zur Bestimmung, wer erstanspruchs­berechtigt ist, ist auf verschiedene Faktoren wie etwa das Sorgerecht, den Wohn­­ort des Kindes oder den Erwerbsort der Eltern abzustellen.

Für jedes Kind darf nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung (Anspruchskonkurrenz - Art. 7, Abs. 1 FamZG):

a. der erwerbstätigen Person;

b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;

c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;

d. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;

e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;

f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Das Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) gewährt mehreren anspruchsberechtigten Personen kein Wahlrecht, wer von Ihnen die Familienzulagen beziehen soll.

Wer Zulagen bezieht, ist deshalb verpflichtet, alle Änderungen mit Auswirkung auf den Anspruch schriftlich mit Kopien der entsprechenden Unterlagen zu melden. Wenn Sie nicht sicher sind, welcher Elternteil erstanspruchsberechtigt ist, klicken Sie auf diesen Link, um die Erst­anspruchs­berech­tigung zu bestimmen.

Meldepflicht nach Art. 31 ATSG

Wer Familienzulagen erhält, muss jede Änderung der persönlichen/familiären, finanziellen und/oder beruflichen Verhältnisse der Eltern und der Kinder umgehend schriftlich melden. Die Meldung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Jede Änderung kann den Leistungs­anspruch beeinflussen.

Der Meldepflicht unterstehen zum Beispiel (die aufgeführten Beispiele sind nicht abschliessend):

  • Abbruch oder Beendigung der Ausbildung eines Kindes

  • Veränderung des Zivilstandes

  • Trennung (Auflösung eines gemeinsamen Haushaltes) oder Scheidung sowie Änderung bei der elterlichen Sorge und/oder Obhut

  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil (neuer Arbeitgeber oder Erreichen eines anspruchsbegründenden Mindesteinkommens) oder Veränderung im Einkommen gegenüber dem anderen Elternteil (höheres Einkommen) sowie Wechsel des Erwerbsorts

  • Meldung bei Änderung der Einkommensverhältnisse und Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit

Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, muss allfällig zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten. Bei einer Verletzung der Meldepflicht muss zudem mit einer Strafanzeige gerechnet werden.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 6.08 der Informationsstelle AHV.

Alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden müssen sich einer FAK anschliessen und zur Finanzierung der Familienzulagen ihre Beiträge in die Kasse einzahlen. Je nach Branche sind die Beitragssätze unterschiedlich hoch. In Branchen mit tiefen Löhnen, vielen Teilzeitbeschäftigten und Arbeitnehmenden mit kinderreichen Familien müssen die FAK höhere Beiträge verlangen als in Branchen mit hohen Löhnen und Arbeitnehmenden mit wenigen Kindern. Ein kantonaler Lastenausgleich kann diese Unterschiede je nach Ausgestaltung teilweise oder vollständig nivellieren. Gegenwärtig wenden vierzehn Kantone ein volles, sechs Kantone ein teilweises und sechs Kantone gar kein Lastenausgleichssystem an.

Alle Familienausgleichskassen sind gemäss Art. 15 Abs. 3 FamZG ausdrücklich zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts und zur Schaffung einer angemessenen Schwankungsreserve verpflichtet. Art. 14 FamZV konkretisiert die nötige Reserve auf mindestens 20 % bis höchstens 100 % einer durchschnittlichen Jahresausgabe.

 

Kantonale Fonds

In einigen Kantonen muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber (teilweise auch die Arbeitnehmenden) zusätzliche Beiträge an kantonale Fonds bezahlen. Die Familienausgleichskasse ist lediglich für das Inkasso dieser Beiträge zuständig. Die Leistungen werden durch die Kantone entrichtet.


In der ganzen Schweiz tätig

Die Familienzulagen werden von den einzelnen Kantonen selbstständig geregelt. Die Verbandsausgleichskassen können in jedem Kanton eine FAK führen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes ist in allen Kantonen der Schweiz tätig.


Der Beitragssatz ist je nach Kanton unterschiedlich. Sie möchten wissen, wie hoch der FAK-Beitragssatz in Ihrem Kanton ist?

Die Übersicht für die geltenden FAK-Beitragssätze finden Sie auf unserer Online-Plattform connect.
Die für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber geltenden FAK-Beitragssätze sind zudem jeweils zu Jahresbeginn auf der Berechnung der Akontobeiträge für das neue Jahr aufgeführt.


Wo finde ich die geltenden FAK-Beitragssätze?
Die FAK-Beitragssätze sind auf unserer Online-Plattform connect auffindbar und werden ausschließlich auf dieser publiziert.
Die Beitragssätze für die Familienzulagen können bei Unklarheiten jederzeit schriftlich und unter Angabe der Abrechnungsnummer via E-Mail an ak105@ak105.ch angefragt werden.


Automatische Mitteilung bei Reduktion oder Erhöhung des FAK-Beitragssatzes

Allfällige Änderungen der Beitragssätze für die Familienzulagen werden Mitgliedfirmen der AK 105 automatisch mitgeteilt.


Wann und wie werde ich über Änderungen in den FAK-Beitragssätze oder Fondsbeiträgen informiert?
Gibt es in einem Kanton Änderungen für das neue Jahr, erhalten die betroffenen Mitgliedfirmen eine schriftliche Mitteilung - je nach allgemein gewählter Versandart für Korrespondenzen - via connect oder über den Postweg. Die FAK-Änderungsmitteilung erfolgt jeweils immer Mitte Dezember. Zudem wird Mitte Dezember eine generelle Übersicht über die gesamtschweizerischen FAK-Beitragssätze auf unserer Online-Plattform connect publiziert.
Die Beitragssätze für die Familienzulagen können bei Unklarheiten jederzeit schriftlich und unter Angabe der Abrechnungsnummer via E-Mail an ak105@ak105.ch angefragt werden.