Erwerbstätige Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres minderjährigen, gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen, haben seit dem 1. Juli 2021 Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von maximal vierzehn Wochen, für welchen ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung der EO besteht. Diese vierzehn Wochen entsprechen maximal 98 Taggeldern bei einem Vollzeitpensum. Je nach Beschäftigungsgrad der erwerbstätigen Eltern kann sich die Anzahl der Urlaubstage ändern.

Die Entschädigung ist ein Tag­geld in Höhe von 80 Prozent des vor dem Unter­bruch erzielten durch­schnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens 220 Franken pro Tag. Die Taggelder lassen sich innert Rahmenfrist zusammenhängend oder tagesweise beziehen. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die Urlaubstage frei untereinander aufteilen. Die Ausgleichs­kasse berechnet das Tag­geld für jeden Eltern­teil separat.

Für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist nur eine Ausgleichskasse zuständig. Dies gilt auch, wenn die Eltern den Betreuungsurlaub aufteilen.

Melden sich beide Elternteile für den Bezug der Leistung an, so ist die Ausgleichskasse zuständig, bei der der erste entschädigte Urlaubstag bezogen wird.

Bei Selbstständigerwerbenden ist stets die Ausgleichskasse zuständig bei der der selbstständigerwerbende Elternteil angeschlossen ist.

Die Ausgleichs­kasse zahlt die Entschädigung für die bezogenen Urlaubs­tage jeweils nachschüssig im folgenden Monat aus. Haben die Eltern während des Betreuungs­urlaubs weiter­hin Lohn erhalten, geht die Entschädigung an die Arbeit­geberin oder den Arbeit­geber.

Wann gilt ein Kind gesundheitlich als schwer beeinträchtigt?
Die Betreuungs­entschädigung setzt eine schwere gesund­heitliche Beeinträchtigung eines Kindes unter 18 Jahren voraus. Die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit muss erheblich und fortdauernd sowie durch ein Arztzeugnis ausgewiesen sein und liegt vor, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Einschneidende Veränderung des körper­lichen oder psychischen Zustands

  • Verlauf oder Ausgang der Veränderung sind schwer voraus­sehbar, oder es ist mit bleibender oder zunehmender Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen.

  • Erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern

  • Mindestens ein Eltern­teil muss die Erwerbs­tätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.


Eine Behinderung oder ein Geburtsgebrechen an sich gilt nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn der Gesundheitszustand des beeinträchtigten Kindes stabil ist. Eltern gesundheitlich beeinträchtigter Kinder können deshalb nur Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn es dem Kind akut schlechter geht, das heisst, wenn die zuvor erwähnten Kriterien erfüllt sind.
Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist von Bagatellkrankheiten und leichten Unfallfolgen abzugrenzen: Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen verlangen eine intensive Betreuung durch die Eltern und zeichnen sich häufig dadurch aus, dass der Verlauf oder der Ausgang der Veränderung des Gesundheitszustandes schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist.
eichte Erkrankungen oder Unfallfolgen sowie mittelschwere Beeinträchtigungen können Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen und den Alltag erschweren. In diesen Fällen (z.B. Knochenbrüchen, Diabetes, Lungenentzündung) kann jedoch mit einem positiven Ausgang oder mit einer kontrollierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechnet werden.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 6.10 der Informationsstelle AHV.


Der Arbeitgeber reicht die Anmeldung für ihren Angestellten der Ausgleichskasse ein und teilt ihr mit den monatlichen Folgeanmeldungen mit, wie viele Urlaubstage bezogen worden sind. Das gleiche Vorgehen gilt für Angestellte, die zugleich selbstständigerwerbend sind.