Wo muss man sich anmelden? Bei derjenigen Kasse, wo für Sie zuletzt Beiträge einbezahlt worden sind oder bei welcher bereits eine Leistung der IV/AHV bezogen wird (selbst oder Ehepartner).
Ja, diese erlischt erst mit dem Erreichen des effektiven AHV-Rentenalters.
Rentenalter der Frau
Seit 1.1.2005 beträgt als Folge der 10. AHV-Revision das ordentliche Rentenalter für Frauen 64 Jahre. Ein Vorbezug ist möglich, aber mit einer Rentenkürzung verbunden.
Ab 2011 Frauen Jahrgang 1948: 1 Jahr = 3,4 %, Jahrgang 1949 und jünger 2 Jahre = 13,6 %, Männer Jahrgang 1947: 1 Jahr = 6,8 %, Jahrgang 1948 und jünger 2 Jahre = 13,6 %.
Diese Frage bedingt eine Neuberechnung der Rente (Neufestsetzung mit Einkommensteilung) und kann nicht sofort beantwortet werden.
Mit welcher Rente kann ich rechnen?
Die Rentenberechnung wird durch viele Faktoren beeinflusst, so z.B.: Beitragsdauer, Beitragshöhe, Zivilstand, Anzahl Kinder, Wohnsitz etc.. Die Frage kann daher nicht sofort beantwortet werden. Sie können jedoch hier eine unverbindliche Rentenschätzung berechnen.
Grundsätzlich nach einer Wartefrist von einem Jahr, ab Beginn der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, entsteht der Anspruch auf eine IV-Rente. Hält nach Ablauf dieses Jahres eine rentenbegründende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit weiter an, kann mit einer Rente gerechnet werden. Damit eine allfällige Rente nach dem Wartejahr ausgerichtet werden kann, muss sich die versicherte Person spätestens sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der IV anmelden. Meldet sie sich zu spät an, verliert sie den Anspruch für jeden Monat, den sie sich zu spät anmeldet.
Erwerbstätige (inkl. Lehrlinge) ab 1. Januar des Jahres in welchem sie 18-jährig werden. Beispiel: Jahrgang 1993 = ab 1. Januar 2011.
Nichterwerbstätige = ab 1. Januar des Jahres in welchem sie 21-jährig werden.
Ja, entweder als ArbeitnehmerIn/Selbständigerwerbende (sofern Erwerbseinkommen) oder als Nichterwerbstätige.
Beitragspflicht für Ehegatten von AHV-Rentenbezügern: trotz Erfüllung der Beitragspflicht durch den Rentenbezüger ist der Nichtrentner beitragspflichtig.
Wenn der massgebende Lohn je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Einzig Beiträge für Personen, die im Hausdienst beschäftigt sind, müssen in jedem Fall abgerechnet werden. Darunter fallen beispielsweise Raumpflegerin, Kindermädchen / Kinderbetreuung, Haushilfe, Hauswart, etc. Seit 1. Januar 2010 gilt dasselbe auch für Kulturschaffende. Darunter fallen Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, sowie Schulen im künstlerischen Bereich. Siehe auch Merkblatt 2.04
Alle Personen sind bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters 64 / 65 (ab 1.1.2005) beitragspflichtig. Vorzeitig Pensionierte entrichten ihre Beiträge als Nichterwerbstätige aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Bei Verheirateten müssen beide Ehegatten die Beitragspflicht erfüllen. Sofern einer der Ehegatten erwerbstätig ist (zu mind. 50 % einer üblichen Arbeitszeit) und Beiträge von mindestens Fr. 950.-- im Jahr bezahlt, dann ist der andere Ehegatte von der Beitragspflicht befreit.
Der Normal-Ansatz beträgt 9,7 % des beitragspflichtigen Einkommens. Für tiefere Einkommen (weniger als Fr. 55'700.--) gibt es eine abgestufte, sinkende Beitrags-Skala. Die Berechnung erfolgt aufgrund des Rein-Einkommens aus selbständiger Tätigkeit (Gewinn) im Beitragsjahr. Der Gewinn wird der Ausgleichskasse von der Steuerverwaltung mitgeteilt.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Als Selbständigerwerbende abrechnen können nur Personen, die als Inhaber/-in oder Teilhaber/-in eines Betriebes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, über branchenübliche Betriebs-Einrichtungen verfügen, die Geschäftsrisiken und Geschäfts-Unkosten selber tragen und berechtigt sind, die betrieblichen Anordnungen zu treffen. Nicht als Selbständigerwerbende gelten Personen, die von einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig sind.
Der Zahlungstermin für die Beiträge ist der 10. Tag nach Monats- bzw. Quartalsende. Das Zahlungsziel ist jeweils auf der Rechnung aufgedruckt (Zahlungsziel heisst im Sinne des AHV-Gesetzes: dann muss das Geld bei der Ausgleichskasse auf dem Konto sein!)
Sofern die Zahlung nicht bis spätestens am 30. Tag (also nicht der 31.) nach Ablauf der Abrechnungsperiode auf dem Konto der Ausgleichskasse ist, sind Verzugszinsen von 5 % geschuldet; dies rückwirkend ab dem 1. Tag nach der Abrechnungs-Periode. Eine pünktliche Zahlungsweise lohnt sich also. Weitere Infos zu Verzugszinsen finden Sie hier.
Sofern die Zahlung nicht bis spätestens am 30. Tag seit Datum der Rechnungsstellung auf dem Konto der Ausgleichskasse ist, sind Verzugszinsen von 5 % geschuldet; dies rückwirkend ab Datum der Rechnungsstellung. Pünktliche Zahlungsweise lohnt sich.
Bitte schriftlich an die Kasse melden. Bei Änderung der Rechtsform (z.B. Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG) ist für die AHV der Eintrag ins Tagesjournal des Handelsregisters massgebend.
Sofern Sie Mitglied eines Gründerverbandes sind. Es besteht ein Wahlrecht der Kasse, sofern Sie Mitglied bei anderen Verbänden mit eigener Ausgleichskasse sind. Es besteht dagegen kein Wahlrecht zwischen Kantonaler Kasse und Verbandsausgleichskasse.
Sobald das 17. Altersjahr vollendet ist und im 2011 ein monatlicher AHV-Lohn von mehr als Fr. 1'740.-- (bzw. Jahreslohn von Fr. 20'880.--) verdient wird.