Das erste Ziel der Invalidenversicherung ist es, behinderte Personen soweit zu fördern, dass sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigener Kraft bestreiten und ein möglichst unabhängiges Leben führen können.
Entsprechend sind auch die Leistungen der IV auf dieses Ziel ausgerichtet: An erster Stelle stehen die Eingliederungsmassnahmen. Sie dienen dazu, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder zu erhalten. Die behinderten Personen sollen möglichst weiterhin erwerbstätig oder in ihrem bisherigen Arbeitsbereich (z.B. im Haushalt) tätig bleiben können.
Erst an zweiter Stelle steht die Invalidenrente. Sie wird nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder nicht im erwünschten Ausmass erfolgreich waren. Behinderte Personen, die auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, können zudem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben.
Die Leistungen der IV.
Massnahmen der Frühintervention
Eingliederungsmassnahmen
Invalidenrenten
Hilflosenentschädigungen
Die Beitragspflicht besteht weiter.
Auch wer IV-Leistungen bezieht, muss weiterhin bis zum Erreichen des AHV-Alters Beiträge an AHV/IV und EO leisten. Falls IV-Rentnerinnen und -Rentner keinerlei Erwerbseinkommen mehr erzielen, müssen sie sich als Nichterwerbstätige bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzes melden, damit ihre Beitragspflicht weiterhin erfüllt werden kann. Geschieht dies nicht, besteht das Risiko einer Beitragslücke. Die künftige AHV-Rente kann dadurch geschmälert werden.
Adresse
AK 105
Brunnmattstrasse 45
Postfach
3001 Bern
Tel. 031 379 42 42
Fax 031 379 42 43
Öffnungszeiten
Mo - Do
8.00 - 12.00
13.30 - 17.00
Fr
8.00 - 12.00
13.30 - 16.30
Hinweis
Unsere Website hat nur Informationscharakter.
Im Einzelfall sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.