Die untenstehenden Antworten auf die Fragen sind summarisch und berücksichtigen nicht alle Voraussetzungen, die für einen Anspruch erfüllt sein müssen, und nennen nicht alle Besonderheiten und Ausnahmen.
Nein. Die berufliche Stellung der Eltern ist massgebend. Alle Arbeitnehmenden und alle Beschäftigte in der Landwirtschaft haben Anspruch. Bei den Nichterwerbstätigen und den Selbstständigerwerbenden gibt es Eltern, die keinen Anspruch haben. Der Grundsatz „Für jedes Kind eine Zulage" ist nicht verwirklicht.
Nichterwerbstätige haben Anspruch, wenn ihr jährliches Einkommen Fr. 41'040.-- nicht übersteigt. Einige Kantone haben grosszügigere Regelungen getroffen.
Kann eine erwerbstätige Person (z.B. der andere Elternteil) Familienzulagen beziehen, so geht dieser Anspruch vor, und die nichterwerbstätige Person erhält keine Familienzulagen.
Die Kantone Bern, Luzern, , Schwyz, Nidwalden, Glarus, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, St. Gallen, Waadt, Wallis und Genf kennen einen Anspruch für Selbstständigerwerbende, der teilweise an eine bestimmte Einkommensgrenze geknüpft ist.
Das FamZG enthält keinen Anspruch für Selbstständigerwerbende. Weil nicht alle Kantone Familienzulagen für Selbstständigerwerbende kennen und in diesen Fällen bei verheirateten Eltern vom anderen Elternteil in der Regel auch kein Anspruch für Nichterwerbstätige geltend gemacht werden kann, gibt es hier noch Familien, die keine Familienzulagen beziehen können. Je nach Kanton werden für die betreffenden Familien also keine Zulagen ausgerichtet.
Stiefeltern haben Anspruch, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat.
Pflegeeltern haben Anspruch, wenn sie das Kind dauernd bei sich aufgenommen haben und wenn das Pflegegeld weniger als einen Viertel der Unterhaltskosten des Kindes ausmacht.
Kinderzulagen für Kinder bis zum vollendeten 16. Alterjahr, die mindestens Fr. 200.-- pro Kind und Monat betragen;
Ausbildungszulagen für Kinder in Ausbildung vom vollendeten 16. Alterjahr bis zum vollendeten 25. Alterjahr, die mindestens Fr. 250.-- pro Kind und Monat betragen;
Geburts- und Adoptionszulagen, sofern die Kantone solche eingeführt haben;
Haushaltungszulagen für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft von Fr. 100.-- im Monat.
Die Kantone können höhere Kinder- und Ausbildungszulagen beschliessen, was etwa ein Viertel der Kantone getan hat.
Die Tabellen „Arten und Ansätze der Familienzulagen" orientieren über die ausbezahlten Zulagen.
Es gibt zudem Familienausgleichskassen oder Arbeitgebende der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft, die höhere Zulagen als das gesetzliche Minimum ausrichten.
Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach FamZG. Im Berggebiet werden um Fr. 20.-- höhere Ansätze ausgerichtet. Die Haushaltungszulage für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft beträgt Fr. 100.-- im Monat. Einige Kantone haben für die Landwirtschaft ergänzende Familienzulagen eingeführt, z.B. so, dass dort auch die höheren kantonalen Beträge oder die Geburtszulagen ausgerichtet werden.
Ja, es werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern der Lohn mindestens Fr. 580.-- im Monat bzw. Fr. 6'960.-- im Jahr beträgt. Bei Beschäftigung an verschiedenen Arbeitsstellen werden die Löhne zusammengezählt.
Bis zum vollendeten 16. Altersjahr gibt es eine Kinderzulage. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es auch nachher noch eine Kinder- oder Ausbildungszulage (s. dazu die folgenden Fragen).
Ja. Sofern es in Ausbildung ist, erhält es bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, die Ausbildungszulage. Ist es nicht in Ausbildung, so erhält es bis zur Vollendung des 20. Altersjahres die Kinderzulage. Der Bezug von Leistungen der IV für das Kind schliesst den Anspruch auf die Kinder- oder Ausbildungszulage nicht aus.
Ein Doppelbezug von Familienzulagen ist nicht zulässig und das FamZG bestimmt, wer in erster Linie berechtigt ist.
Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und leben sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, was bei verheirateten Eltern meistens der Fall ist, so hat Anspruch, wer im Wohnsitzkanton der Familie arbeitet. Arbeiten beide Eltern oder keiner der Eltern dort, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat.
Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, so geht sein Anspruch vor.
Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, ohne zusammen zu leben, so hat derjenige Elternteil Vorrang, bei dem das Kind lebt.
Sind beide Eltern als Arbeitnehmende tätig, so bezieht der sog. Erstanspruchsberechtigte (s. obige Frage) die Familienzulagen. Der andere Elternteil hat Anspruch auf eine Differenzzahlung, wenn er in einem anderen Kanton als der Erstanspruchsberechtigte arbeitet und die gesetzlich festgelegten Zulagen in diesem Kanton höher sind.
Wenn sie Arbeitnehmerin ist, erhält sie die Familienzulagen selber.
Ist sie nicht Arbeitnehmerin, so kann der Vater des Kindes die Familienzulagen beziehen. Er muss sie aber zusammen mit seinen Unterhaltsbeiträgen an die Mutter des Kindes weiterleiten. Tut er das nicht, so kann die Mutter die direkte Auszahlung an sich bei der Familienausgleichskasse beantragen, welche die Familienzulagen für den Vater ausrichtet.
Möglich ist auch ein Bezug durch den Stiefvater, wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist. Sind sowohl Vater wie auch Stiefvater als Arbeitnehmer tätig, so geht der Anspruch des Vaters vor, wenn er mit der Mutter zusammen die elterliche Sorge hat. Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, so bezieht der Stiefvater und nicht der Vater die Familienzulagen.
In die Länder der EU und EFTA (ausser Rumänien und Bulgarien) werden die Zulagen (mit Ausnahme der Geburts- und Adoptionszulagen) an Staatsangehörige dieser Länder exportiert. Für Kinder von Staatsangehörigen von Serbien, Montenegro, Bosnien - Herzegowina und Kosovo werden die Familienzulagen weltweit ausgerichtet, weil die Schweiz sich in Staatsverträgen dazu verpflichtet hat. In den anderen Fällen findet kein Export statt, ausser an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dorthin geschickt werden.
Im Verhältnis zu den Staaten der EU und EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip. Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Ist der andere Elternteil in einem anderen Land erwerbstätig und sind dort die Familienzulagen höher, so wird dort die Differenz ausgerichtet.
Werden Familienzulagen zu Unrecht bezogen (etwa, weil falsche Angaben gemacht oder die Beendigung der Ausbildung eines Kindes nicht gemeldet wurde) so werden sie zurückgefordert.
Für Arbeitnehmende von den Arbeitgebenden, und zwar in Form von Lohnprozenten an die Familienausgleichskassen. Nur in wenigen Kantonen müsse auch die Arbeitnehmenden Beträge entrichten.
Für Nichterwerbstätige durch die Kantone. Die Kantone können die Gemeinden zur Finanzierung beiziehen oder einen Beitrag der Nichterwerbstätigen vorsehen.
Für die Selbstständigerwerbenden werden sie aus verschiedenen Quellen finanziert. Je nach Kanton müssen sich die Selbstständigerwerbenden an der Finanzierung beteiligen.
Die Arbeitnehmenden müssen in einem Formular insbesondere Angaben über den Zivilstand, Wohnort, die Kinder und deren Ausbildung sowie über die Arbeitgebenden machen. Das Formular wird in der Regel bei den Arbeitgebenden eingereicht, welche dieses an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten.
Wenn beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit haben, liegt ein Fall von Anspruchskonkurrenz vor. Leben die Eltern zusammen mit dem Kind und arbeiten beide Elternteile oder keiner von ihnen im Wohnsitzkanton, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Dies kann auch bei getrennt lebenden Eltern der Fall sein, die die gemeinsame elterliche Sorge haben und das Kind abwechslungsweise zu genau gleichen Teilen betreuen.
In diesen Fällen müssen deshalb Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden. Aus Datenschutzgründen besteht aber für die Arbeitnehmenden keine Pflicht, diese Informationen den Arbeitgebenden bekannt zu geben. Die Arbeitnehmenden können diese Angaben also direkt den Familienausgleichskassen zukommen lassen.
Es kann eine Verfügung der zuständigen Familienausgleichskassen verlangt werden, gegen die dann Einsprache erhoben werden kann. Gegen den Einspracheentscheid kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden.
Elf Kantone (Zürich, Luzern, Glarus, Zug, Freiburg, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Tessin und Waadt) kennen Bedarfsleistungen, die an bedürftige Mütter und teilweise auch an Väter von Kleinkindern ausgerichtet werden. Die Anspruchsdauer variiert von Kanton zu Kanton (6 Monate bis 2 Jahre); lediglich der Kanton Tessin sieht im Bedarfsfall Leistungen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes vor. Bedarfsleistungen sind analog den Ergänzungsleistungen (EL) ausgestaltet und stellen eine Mischform zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe dar: Es besteht zwar ein Rechtsanspruch auf Leistungen; der Anspruch und die Höhe der Leistungen sind aber - im Gegensatz zu einer Versicherungsleistung - vom Einkommen und Vermögen der Bezügerin oder des Bezügers abhängig.
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Im Einzelfall sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.