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Häufig gestellte Fragen


Vorbemerkungen

Die untenstehenden Antworten auf die Fragen sind summarisch und berücksichtigen nicht alle Voraussetzungen, die für einen Anspruch erfüllt sein müssen, und nennen nicht alle Besonderheiten und Ausnahmen.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Seit dem 1. Januar 2009 sind die Familienzulagen im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) gesamtschweizerisch geregelt. Danach haben Anspruch

  • alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen
  • alle in der Landwirtschaft Beschäftigte (Arbeitnehmende und selbstständige Landwirte)
  • Die Selbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft sind vom FamZG nicht erfasst. Es gibt aber Kantone, welche ihnen einen Anspruch einräumt.
 
Gibt es für alle Eltern Familienzulagen?

Nein. Die berufliche Stellung der Eltern ist massgebend. Alle Arbeitnehmenden und alle Beschäftigte in der Landwirtschaft haben Anspruch. Bei den Nichterwerbstätigen und den Selbstständigerwerbenden gibt es Eltern, die keinen Anspruch haben. Der Grundsatz „Für jedes Kind eine Zulage" ist nicht verwirklicht.

 
 
Wann haben Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen?

Nichterwerbstätige haben Anspruch, wenn ihr jährliches Einkommen Fr. 41'040.-- nicht übersteigt. Einige Kantone haben grosszügigere Regelungen getroffen.

Kann eine erwerbstätige Person (z.B. der andere Elternteil) Familienzulagen beziehen, so geht dieser Anspruch vor, und die nichterwerbstätige Person erhält keine Familienzulagen.

 

In welchen Kantonen haben Selbstständigerwerbende Anspruch auf Familienzulagen?

Die Kantone Bern, Luzern, , Schwyz, Nidwalden, Glarus, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen,  St. Gallen, Waadt, Wallis und Genf kennen einen Anspruch für Selbstständigerwerbende, der teilweise an eine bestimmte Einkommensgrenze geknüpft ist.

 

Warum werden keine Familienzulagen gezahlt, wenn ein Elternteil selbstständig erwerbend, der andere nicht erwerbstätig ist?

Das FamZG enthält keinen Anspruch für Selbstständigerwerbende. Weil nicht alle Kantone Familienzulagen für Selbstständigerwerbende kennen und in diesen Fällen bei verheirateten Eltern vom anderen Elternteil in der Regel auch kein Anspruch für Nichterwerbstätige geltend gemacht werden kann, gibt es hier noch Familien, die keine Familienzulagen beziehen können. Je nach Kanton werden für die betreffenden Familien also keine Zulagen ausgerichtet.

 
Wann haben Stief- oder Pflegeeltern Anspruch auf Familienzulagen?

Stiefeltern haben Anspruch, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat.

Pflegeeltern haben Anspruch, wenn sie das Kind dauernd bei sich aufgenommen haben und wenn das Pflegegeld weniger als einen Viertel der Unterhaltskosten des Kindes ausmacht.

 
Was gehört zu den Familienzulagen und wie hoch sind sie?

Es gibt

  • Kinderzulagen für Kinder bis zum vollendeten 16. Alterjahr, die mindestens Fr. 200.-- pro Kind und Monat betragen;
  • Ausbildungszulagen für Kinder in Ausbildung vom vollendeten 16. Alterjahr bis zum vollendeten 25. Alterjahr, die mindestens Fr. 250.-- pro Kind und Monat betragen;
  • Geburts- und Adoptionszulagen, sofern die Kantone solche eingeführt haben;
  • Haushaltungszulagen für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft von Fr. 100.-- im Monat.

Die Kantone können höhere Kinder- und Ausbildungszulagen beschliessen, was etwa ein Viertel der Kantone getan hat.

Die Tabellen „Arten und Ansätze der Familienzulagen" orientieren über die ausbezahlten Zulagen.

Es gibt zudem Familienausgleichskassen oder Arbeitgebende der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft, die höhere Zulagen als das gesetzliche Minimum ausrichten.

 
Wie hoch sind die Familienzulagen in der Landwirtschaft?

Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach FamZG. Im Berggebiet werden um Fr. 20.-- höhere Ansätze ausgerichtet. Die Haushaltungszulage für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft beträgt Fr. 100.-- im Monat. Einige Kantone haben für die Landwirtschaft ergänzende Familienzulagen eingeführt, z.B. so, dass dort auch die höheren kantonalen Beträge oder die Geburtszulagen ausgerichtet werden.

 
Gibt es bei Teilzeitarbeit auch die ganzen Familienzulagen?

Ja, es werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern der Lohn mindestens Fr. 580.-- im Monat bzw. Fr. 6'960.-- im Jahr beträgt. Bei Beschäftigung an verschiedenen Arbeitsstellen werden die Löhne zusammengezählt.

Teilzulagen gibt es nicht mehr.
 
Bis zu welchem Alter des Kindes gibt es Familienzulagen?

Bis zum vollendeten 16. Altersjahr gibt es eine Kinderzulage. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es auch nachher noch eine Kinder- oder Ausbildungszulage (s. dazu die folgenden Fragen).

 
Besteht Anspruch auf Familienzulagen auch für ein Kind, das nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung absolviert?

Ja. Bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres des Kindes, werden Ausbildungszulagen ausbezahlt.

Findet das Kind jedoch keinen Ausbildungsplatz, so gibt es keine Ausbildungszulage; dies auch nicht, wenn es arbeitslos ist.

 
Darf ein Kind während der Ausbildung ein eigenes Einkommen haben?

Ja, aber das Einkommen darf Fr. 2'320.--/Monat (27'840.--/Jahr) nicht übersteigen, damit noch eine Ausbildungszulage bezogen werden kann.

 

Besteht Anspruch auf Familienzulagen auch für ein krankes Kind oder für ein Kind mit Behinderung?

Ja. Sofern es in Ausbildung ist, erhält es bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, die Ausbildungszulage. Ist es nicht in Ausbildung, so erhält es bis zur Vollendung des 20. Altersjahres die Kinderzulage. Der Bezug von Leistungen der IV für das Kind schliesst den Anspruch auf die Kinder- oder Ausbildungszulage nicht aus.

 

Besteht für ein Kind, für das eine Kinderrente der AHV oder IV bezogen wird, oder das eine Waisenrente der AHV bezieht, trotzdem Anspruch auf Familienzulagen?

Ja, sofern ein Elternteil Arbeitnehmer ist und, je nach Kanton auch wenn er selbstständigerwerbend oder nichterwerbstätig ist.

 
Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn beide Eltern Arbeitnehmende sind (Anspruchskonkurrenz)?

Ein Doppelbezug von Familienzulagen ist nicht zulässig und das FamZG bestimmt, wer in erster Linie berechtigt ist.

  • Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und leben sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, was bei verheirateten Eltern meistens der Fall ist, so hat Anspruch, wer im Wohnsitzkanton der Familie arbeitet. Arbeiten beide Eltern oder keiner der Eltern dort, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat.
  • Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, so geht sein Anspruch vor.
  • Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, ohne zusammen zu leben, so hat derjenige Elternteil Vorrang, bei dem das Kind lebt.
 

Wann gibt es eine Differenzzahlung und wie hoch ist sie?

Sind beide Eltern als Arbeitnehmende tätig, so bezieht der sog. Erstanspruchsberechtigte (s. obige Frage) die Familienzulagen. Der andere Elternteil hat Anspruch auf eine Differenzzahlung, wenn er in einem anderen Kanton als der Erstanspruchsberechtigte arbeitet und die gesetzlich festgelegten Zulagen in diesem Kanton höher sind.

 
Wie kann eine geschiedene Mutter Familienzulagen beziehen?
  • Wenn sie Arbeitnehmerin ist, erhält sie die Familienzulagen selber.
  • Ist sie nicht Arbeitnehmerin, so kann der Vater des Kindes die Familienzulagen beziehen. Er muss sie aber zusammen mit seinen Unterhaltsbeiträgen an die Mutter des Kindes weiterleiten. Tut er das nicht, so kann die Mutter die direkte Auszahlung an sich bei der Familienausgleichskasse beantragen, welche die Familienzulagen für den Vater ausrichtet.
  • Möglich ist auch ein Bezug durch den Stiefvater, wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist. Sind sowohl Vater wie auch Stiefvater als Arbeitnehmer tätig, so geht der Anspruch des Vaters vor, wenn er mit der Mutter zusammen die elterliche Sorge hat. Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, so bezieht der Stiefvater und nicht der Vater die Familienzulagen.
 

Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland bezahlt?

In die Länder der EU und EFTA (ausser Rumänien und Bulgarien) werden die Zulagen (mit Ausnahme der Geburts- und Adoptionszulagen) an Staatsangehörige dieser Länder exportiert. Für Kinder von Staatsangehörigen von Serbien, Montenegro, Bosnien - Herzegowina und Kosovo werden die Familienzulagen weltweit ausgerichtet, weil die Schweiz sich in Staatsverträgen dazu verpflichtet hat. In den anderen Fällen  findet kein Export statt, ausser an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dorthin geschickt werden.

 
Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn ein Elternteil und die Kinder nicht in der Schweiz, sondern in einem Staat der EU oder EFTA leben?

Im Verhältnis zu den Staaten der EU und EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip. Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Ist der andere Elternteil in einem anderen Land erwerbstätig und sind dort die Familienzulagen höher, so wird dort die Differenz ausgerichtet.

 
Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden?

Ja, sie können bis zu 5 Jahren nachgefordert werden.

 
Müssten Familienzulagen rückerstattet werden?

Werden Familienzulagen zu Unrecht bezogen (etwa, weil falsche Angaben gemacht oder die Beendigung der Ausbildung eines Kindes nicht gemeldet wurde) so werden sie zurückgefordert.

 
Wie werden die Familienzulagen finanziert?
  • Für Arbeitnehmende von den Arbeitgebenden, und zwar in Form von Lohnprozenten an die Familienausgleichskassen. Nur in wenigen Kantonen müsse auch die Arbeitnehmenden Beträge entrichten.
  • Für Nichterwerbstätige durch die Kantone. Die Kantone können die Gemeinden zur Finanzierung beiziehen oder einen Beitrag der Nichterwerbstätigen vorsehen.
  • Für die Selbstständigerwerbenden werden sie aus verschiedenen Quellen finanziert. Je nach Kanton müssen sich die Selbstständigerwerbenden an der Finanzierung beteiligen.
 
Müssen Familienzulagen versteuert werden und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?
  • Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen.
  • Auf den Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlt werden.
 
Wohin müssen sich Eltern wenden, die Familienzulagen beziehen möchten?
  • Arbeitnehmende stellen einen Antrag bei ihren Arbeitgebenden, welche diesen an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten.
  • Selbstständige Landwirte stellen einen Antrag bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.
  • Nichterwerbstätige und Selbstständigerwerbende wenden sich an die kantonale AHV-Ausgleichskasse
 

In welcher Form beantragen Arbeitnehmende Familienzulagen?

Die Arbeitnehmenden müssen in einem Formular insbesondere Angaben über den Zivilstand, Wohnort, die Kinder und deren Ausbildung sowie über die Arbeitgebenden machen. Das Formular wird in der Regel bei den Arbeitgebenden eingereicht, welche dieses an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten.

 
Müssen im Antragsformular Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden?

Wenn beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit haben, liegt ein Fall von Anspruchskonkurrenz vor. Leben die Eltern zusammen mit dem Kind und arbeiten beide Elternteile oder keiner von ihnen im Wohnsitzkanton, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Dies kann auch bei getrennt lebenden Eltern der Fall sein, die die gemeinsame elterliche Sorge haben und das Kind abwechslungsweise zu genau gleichen Teilen betreuen.

In diesen Fällen müssen deshalb Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden. Aus Datenschutzgründen besteht aber für die Arbeitnehmenden keine Pflicht, diese Informationen den Arbeitgebenden bekannt zu geben. Die Arbeitnehmenden können diese Angaben also direkt den Familienausgleichskassen zukommen lassen.

 
Was kann unternommen werden, wenn keine Familienzulagen oder Differenzzahlungen zugesprochen werden?

Es kann eine Verfügung der zuständigen Familienausgleichskassen verlangt werden, gegen die dann Einsprache erhoben werden kann. Gegen den Einspracheentscheid kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden.

 
In welchen Erlassen sind die Familienzulagen geregelt?
  • Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) und Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 2007 (FamZV)
  • Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20.Juni 1952 (FLG) und Vollzugsverordnung vom 11. November 1952 (FLV)
  • Kantonale Familienzulagengesetze
 
Welche Leistungen können im Bedarfsfall beansprucht werden, wenn das Einkommen der Eltern nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten ausreicht?


Elf Kantone (Zürich, Luzern, Glarus, Zug, Freiburg, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Tessin und Waadt) kennen Bedarfsleistungen, die an bedürftige Mütter und teilweise auch an Väter von Kleinkindern ausgerichtet werden. Die Anspruchsdauer variiert von Kanton zu Kanton (6 Monate bis 2 Jahre); lediglich der Kanton Tessin sieht im Bedarfsfall Leistungen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes vor. Bedarfsleistungen sind analog den Ergänzungsleistungen (EL) ausgestaltet und stellen eine Mischform zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe dar: Es besteht zwar ein Rechtsanspruch auf Leistungen; der Anspruch und die Höhe der Leistungen sind aber - im Gegensatz zu einer Versicherungsleistung - vom Einkommen und Vermögen der Bezügerin oder des Bezügers abhängig.

Adresse  
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