GE: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind,für das der gleiche Bezüger Anspruch auf Familienzulagen hat. Erwerbsunfähige Kinder über 16 Jahren erhalten eine Kinderzulage von Fr. 250.--, ab dem dritten Kind von Fr. 350.--
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LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahren.
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NE: Kinder- und Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
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VD: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind; der höhere Ansatz wird ab der dritten Zulage ausgerichtet, die der Bezugsberechtigte erhält. Geburts- und Adoptionszulagen: Der Betrag wird bei Mehrlingsgeburten bzw. bei Mehradoptionen verdoppelt.
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VS: Kinder- und Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind; Geburts- und Adoptionszulagen: Der zweite Ansatz gilt pro Kind bei Mehrlingsgeburten bzw. Mehradoptionen.
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ZG: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 18 Jahren, der zweite für Kinder über 18 Jahren.
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ZH: Gesetzliches Minimum. Der erste Ansatz der Kinderzulage gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahren.
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