Jede Änderung der persönlichen und jede grössere Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss der EL-Stelle sofort mitgeteilt werden. Dies kann ein Bezüger oder eine Bezügerin von EL, der gesetzliche Vertreter oder eine Drittperson oder Behörde tun. Zu solchen Änderungen gehören:
Adressänderungen
Mietzinsänderungen
Beginn oder Ende einer Erwerbsarbeit
Erhöhung einer Leistung des gegenwärtigen oder früheren Arbeitgebers, einer Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung
Erbschaft oder Schenkung
Vermögensabtretungen
Liegenschafts- und Grundstücksverkauf
Ein- und Austritte Spital und Heim
Beginn von regelmässigen Leistungen einer Krankenkasse
Wer solche Änderungen nicht meldet oder beim Antrag der EL falsche Angaben macht, muss zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten.
Radio- und TV-Gebühren
Bezügerinnenund Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Bund) sind von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreit. Der Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg, ist die EL-Verfügung einzureichen. Der Antrag auf Gebührenbefreiung kann bereits vor dem Vorliegen der EL-Verfügung bei ihr gestellt werden.
Adresse
AK 105
Brunnmattstrasse 45
Postfach
3001 Bern
Tel. 031 379 42 42
Fax 031 379 42 43
Öffnungszeiten
Mo - Do
8.00 - 12.00
13.30 - 17.00
Fr
8.00 - 12.00
13.30 - 16.30
Hinweis
Unsere Website hat nur Informationscharakter.
Im Einzelfall sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.