Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates.
Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie bestehen aus zwei Kategorien:
jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
Ergänzungsleistungen können Personen erhalten,
die einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug),
eine Rente der IV (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente),
oder nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung
der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV
erhalten,
die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und
die Bürgerinnen oder Bürger der Schweiz sind. EL können auch Ausländerinnen
oder Ausländer erhalten, die seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. Bürgerinnen oder Bürger eines EU-Mitgliedstaates, für den das Personenfreizügigkeitsabkommen gilt (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Oesterreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern), oder Staatsangehörige der EFTA (Norwegen, Island und Liechtenstein) müssen in der Regel keine Karenzfrist erfüllen.
Personen, welche keinen Anspruch auf eine Rente haben, weil sie keine oder zu wenig lang AHV- und IV-Beiträge bezahlt haben, können unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf EL geltend machen.
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